Abschaffung der Mindeststrafe für Abbildungen von Kindesmissbrauch in Deutschland

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Am Mittwoch billigte Deutschlands Regierung Pläne, die einjährige Mindesthaftstrafe für die Verbreitung von Bildern sexuellen Missbrauchs von Kindern zu reduzieren. Damit wird eine Bestimmung geändert, die vor weniger als drei Jahren eingeführt wurde, sich aber nach offiziellen Angaben in der Praxis als zu unflexibel erwiesen hat.

Das deutsche Recht sieht derzeit vor, dass eine Person, die „kinderpornografische Inhalte verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht“, mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren bestraft wird. Vor der Reform durch die vorherige Bundesregierung, die im Juli 2021 in Kraft trat, reichte das Strafmaß von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Justizminister Marco Buschmann erklärte, die Obergrenze werde beibehalten, die neue Mindeststrafe habe aber zu „zahlreichen Problemen in der Praxis“ geführt.

„Insbesondere Personen, die solches Material unfreiwillig erhalten – zum Beispiel im Rahmen einer WhatsApp-Gruppe für Eltern – riskieren eine Mindeststrafe von einem Jahr“, so Buschmann in einer Erklärung. Gleiches gelte „für Lehrer, die auf den Handys von Schülern kinderpornografisches Material entdecken und es weitergeben, um die betroffenen Eltern zu alarmieren“.

Die neue Gesetzgebung, die noch der Zustimmung im deutschen Bundestag bedarf, wird das Mindeststrafmaß auf sechs Monate reduzieren. Buschmann zufolge wird damit die Fähigkeit von Gerichten und Staatsanwälten wiederhergestellt, „flexibel und verhältnismäßig auf jeden einzelnen Fall zu reagieren“, und dass Ermittler, Gerichte und Landesjustizminister auf diese Änderung gedrängt hätten.

Nach deutschem Recht werden Straftaten, die mit einer Strafe von einem Jahr oder mehr geahndet werden, als Verbrechen eingestuft, während Straftaten unterhalb dieser Grenze als Vergehen eingestuft werden.

Die neue Gesetzgebung wird den Behörden die Möglichkeit geben, Fälle am unteren Ende des Strafrahmens einzustellen. Die Möglichkeit, Straftaten als Ordnungswidrigkeiten einzustufen, sei auch notwendig, um „dem großen Anteil jugendlicher Straftäter mit der notwendigen Flexibilität zu begegnen“, da diese eher aus „Unerfahrenheit, Neugier, Abenteuerlust oder dem Wunsch zu beeindrucken“ als aus sexuellen Motiven handeln.

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